Eco Pod - Lush Raspberry - 2er Pack - 17mg
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten
Sofort versandfertig, Lieferzeit ca. 1-3 Werktage
- Artikel-Nr.: SW16113
- Kostenloser Versand innerhalb DE ab € 39,- Bestellwert
- Versand innerhalb von 24h wenn Artikel lieferbar
- Sichere Bezahlmethoden und SSL Secure
Ihre Vorteile
Die Pods für den Eco von Innocigs
Der InnoCigs Eco Pod ist ein vorbefüllter Pod für die elektronische Zigarette InnoCigs ECO. Die Pods enthalten 2 ml Flüssigkeit mit einem Nikotingehalt von 17 mg/ml. Die Patronen sind in 10 verschiedenen Geschmacksrichtungen erhältlich. Ein integraler Bestandteil des Pods ist die WideWick™ Coil mit einem Widerstand von 1,2 Ohm. Die ECO-E-Zigarette von InnoCigs unterstützt ein moderates Ziehen vom Mund bis zur Lunge. Je nach individuellem Zugverhalten kann ein Pod bis zu 500 Züge aufnehmen. Die Verbindung der Pods mit dem Batteriegehäuse erfolgt durch einfaches Zusammenstecken der Pods. Da der Tank der InnoCigs ECO Cartridge nicht nachfüllbar ist, muss er ausgetauscht werden, sobald der Flüssigkeitsvorrat im Tank erschöpft ist. Daher erhalten Sie zwei InnoCigs ECO-Pods in der gleichen Geschmacksrichtung wie jede von Ihnen bestellte Verpackungseinheit.
Bitte beachten Sie, dass InnoCigs Eco Pods nicht nachfüllbar sind.
Lieferumfang:
- 2x ECO Pod in der ausgewählten Geschmacksrichtung
- 1x Gebrauchsinfotmation
Geschmack: | Himbeere |
Liquidtyp: | Nikotinsalz Liquid |
Nikotingehalt: | 17 mg |
Beschreibung: | Prefilled Pod System |
Flaschengröße: | Pod |
Füllmenge: | 2 ml |
Einordnung nach CLP-Verordnung
Symbole |
| ||
H-Sätze | H302+H312: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt. H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | ||
P-Sätze | P101: Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P264: Nach Gebrauch … gründlich waschen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) P330: Mund ausspülen. P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) |