SC - Red Line - Cherry Cola 10ml / 20mg Nikotinsalzliquid
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Ihre Vorteile
Cherry Cola von SC Red Line
Alle Liquids der SC Red Line-Reihe enthalten die überschüssigen Aromen, die Sie bereits von Einweg-E-Zigaretten kennen. Infolgedessen erzeugen SC Red Line Nikotinsalz-Liquids mehr Geschmack als herkömmliche Liquids im niedrigen Leistungsbereich. Die Cherry Cola-Nikotinsalzlösung von SC gehört zur Red Line-Serie und eignet sich zum reinen Rauchen von elektronischen Zigaretten. Beim Dampfen mit einer E-Zigarette hat das Liquid einen starken Kirsche Cola und einen erfrischenden Geschmack. Die Konzentration dieser Flüssigkeit beträgt 10 mg/ml und 20 mg/ml. Sie erhalten eine 10-ml-Flasche, die mit 10 ml flüssigen Nikotinsalzen in der von Ihnen gewählten Stärke gefüllt ist.
Geschmack: | Cola, Kirsche |
Liquidtyp: | Nikotinsalz Liquid |
Nikotingehalt: | 20mg Nikotinsalz |
Beschreibung: | Das Liquid enthält bereits Nikotin und ist sofort dampfbar |
Flaschengröße: | 10ml |
Füllmenge: | 10ml |
Hersteller: | Flavourtec Sp. z o.o. Geodetów 28, 80-298 Gdansk, Polen | Tel.: +48 58 770 05 11 | Web: https://flavourtec.net/ | E-Mail: info@flavourtec.net |
Importeur: | Innocigs GmbH & Co. KG Barnerstr. 14b 22765 Hamburg | Tel.: +49 (0) 40 822127 233 | Web: innocigs.com | E-Mail: service@innocigs.com |
Einordnung nach CLP-Verordnung
Symbole |
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Signalwort | Achtung! | ||
H-Sätze | H301: Giftig bei Verschlucken. | ||
EUH-Sätze | EUH208: Enthält Linalool, Citral, (R)-p-Mentha-1,8-dien, Minzöl, Zitronenöl, l-Carvon, (5R)-2-Methyl-5-(prop-1-en-2-yl)cyclohex-2-en-1-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. | ||
P-Sätze | P101: Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P264: Nach Gebrauch … gründlich waschen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) P301+P310: Bei Verschlucken: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. P405: Unter Verschluss aufbewahren. P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) |